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   BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99   

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BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99 (https://dejure.org/2000,3115)
BFH, Entscheidung vom 08.02.2000 - VII R 52/99 (https://dejure.org/2000,3115)
BFH, Entscheidung vom 08. Februar 2000 - VII R 52/99 (https://dejure.org/2000,3115)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung - Bundeseinheitliche Bewertungsvorschlag - Misserfolgsquote - Nichtzulassungsquote - Aufhenung der Prüfungsbescheids

  • Judicialis

    FGO § 101; ; FGO § 101 Satz 1; ; FGO § 74; ; FGO § 118 Abs. 2; ; StBerG § 37 a Abs. 3; ; DVStB § 24 Abs. 2 Satz 1

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 37 a, DVStB § 10, DVStB § 24
    Bestehensgrenze; Prüfungsbewertung; Steuerberaterprüfung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98

    Grundsätze für die Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99
    Der erkennende Senat hat jedoch wiederholt entschieden, dass diese Beobachtung für sich genommen keinen Anlass geben kann, die Bewertungsmaßstäbe zu verändern, da eine hohe Misserfolgsquote zwar unter Umständen ihren Grund in einer Überspannung der Prüfungserwartungen haben kann, für sie jedoch ebenso eine Fülle anderer Ursachen allein oder zumindest mitverantwortlich sein kann (Senatsurteile vom 30. Januar 1979 VII R 13/78, BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417, und vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).

    Eine Verpflichtung mehrerer Prüfungsausschüsse eines Landes, ihre Bewertungsmaßstäbe vor Abschluss des Überdenkungsverfahrens untereinander "abzustimmen" oder sogar zu vereinheitlichen, besteht dabei, anders als das FG offenbar meint, nicht; kein Prüfer ist von Rechts wegen gehalten, sich an den Anforderungen bestimmter anderer Prüfer oder einem statistisch ermittelten "Durchschnitt" statt an seinem fachlich fundierten Urteil über die Anforderungen des Berufes des Steuerberaters zu orientieren (vgl. BVerwG-Entscheidungen vom 6. November 1987 7 B 198.87, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 245; in Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, und vom 10. Oktober 1994 6 B 73.94, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 sowie das Senatsurteil in BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).

    Wie der erkennende Senat seit seinen Urteilen vom 25. Juni 1963 VII 18/62 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375), vom 4. Februar 1964 VII 35/63 (HFR 1964, 467) und in BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417 wiederholt, zuletzt in seinem Urteil in BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573, entschieden hat, ist zwar das Urteil der Prüfer über den Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben einer --wenn auch eingeschränkten-- gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

    Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97 und in BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573 ausgeführt hat, dienen die Bewertungsvorschläge in erster Linie dazu, dem Prüfer die Gewichtung einzelner Teile der Prüfungsleistung zu erleichtern.

  • BFH, 30.01.1979 - VII R 13/78

    Prüfungsanforderung - Sachfremde Erwägung - Bewertungsmaßstab - Durchfallquote

    Auszug aus BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99
    Der erkennende Senat hat jedoch wiederholt entschieden, dass diese Beobachtung für sich genommen keinen Anlass geben kann, die Bewertungsmaßstäbe zu verändern, da eine hohe Misserfolgsquote zwar unter Umständen ihren Grund in einer Überspannung der Prüfungserwartungen haben kann, für sie jedoch ebenso eine Fülle anderer Ursachen allein oder zumindest mitverantwortlich sein kann (Senatsurteile vom 30. Januar 1979 VII R 13/78, BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417, und vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).

    Wie der erkennende Senat seit seinen Urteilen vom 25. Juni 1963 VII 18/62 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375), vom 4. Februar 1964 VII 35/63 (HFR 1964, 467) und in BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417 wiederholt, zuletzt in seinem Urteil in BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573, entschieden hat, ist zwar das Urteil der Prüfer über den Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben einer --wenn auch eingeschränkten-- gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

    Die Höhe der Quote der Bewerber, welche eine Prüfung nicht bestehen, kann allenfalls als Indiz dafür herangezogen werden, dass die Prüfer ihre Anforderungen nicht ausreichend an Ziel und Zweck der Prüfung ausgerichtet haben (Senatsurteil in BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417).

  • FG Hamburg, 22.08.1997 - V 22/96

    Klage gegen die Nichtzulassung zur mündlichen Steuerberaterprüfung;

    Auszug aus BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99
    Das von der Klägerin wegen des Nichtbestehens der Prüfung angerufene Finanzgericht (FG) hat in einem anderen bei ihm anhängigen, ebenfalls die Steuerberaterprüfung 1995 betreffenden Verfahren entschieden, die Prüfer hätten sich angesichts der ungewöhnlich hohen Misserfolgsquote im schriftlichen Teil der Prüfung darüber Rechenschaft geben müssen, ob die Klausuraufgaben nicht zu schwierig gewesen seien und ob unter diesen Umständen nicht eine relative Bestehensgrenze beachtet werden müsse (vgl. die in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 245 veröffentlichte Entscheidung vom 22. August 1997 V 22/96).

    Hierzu führt das FG unter Bezugnahme auf sein Urteil in EFG 1998, 245 aus, die Beweisaufnahme in jenem Verfahren habe ergeben, dass die verbindlichen Punktevorgaben den Bewertungsspielraum der Prüfer in der Prüfungspraxis stark einengten.

  • BFH, 05.10.1999 - VII R 152/97

    Umfang der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im

    Auszug aus BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99
    Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97 und in BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573 ausgeführt hat, dienen die Bewertungsvorschläge in erster Linie dazu, dem Prüfer die Gewichtung einzelner Teile der Prüfungsleistung zu erleichtern.
  • BVerwG, 10.10.1994 - 6 B 73.94

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung einer Sperre für die Zulassung zur mündlichen

    Auszug aus BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99
    Eine Verpflichtung mehrerer Prüfungsausschüsse eines Landes, ihre Bewertungsmaßstäbe vor Abschluss des Überdenkungsverfahrens untereinander "abzustimmen" oder sogar zu vereinheitlichen, besteht dabei, anders als das FG offenbar meint, nicht; kein Prüfer ist von Rechts wegen gehalten, sich an den Anforderungen bestimmter anderer Prüfer oder einem statistisch ermittelten "Durchschnitt" statt an seinem fachlich fundierten Urteil über die Anforderungen des Berufes des Steuerberaters zu orientieren (vgl. BVerwG-Entscheidungen vom 6. November 1987 7 B 198.87, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 245; in Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, und vom 10. Oktober 1994 6 B 73.94, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 sowie das Senatsurteil in BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).
  • BFH, 20.07.1999 - VII R 111/98

    Chancengleichheit bei der Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99
    Das im Übrigen verbleibende Kontrolldefizit wird durch den Anspruch des Prüflings auf ein verwaltungsinternes Überdenkungsverfahren in dem möglichen und deshalb den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Umfange kompensiert (vgl. zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juli 1999 VII R 111/98, BFHE 189, 280, BStBl II 1999, 803).
  • BFH, 05.05.1999 - VII B 343/98

    Bewertung von Prüfungsleistungen

    Auszug aus BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99
    Gerichte können nur darüber befinden, ob die äußersten Grenzen dieses Bewertungsspielraums überschritten worden sind (vgl. statt aller Beschluss des erkennenden Senats vom 5. Mai 1999 VII B 343/98, BFH/NV 1999, 1517).
  • BVerwG, 06.11.1987 - 7 B 198.87

    Justizausbildung - Prüfungskommission - Vorsitzender - Mißerfolgsquote -

    Auszug aus BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99
    Eine Verpflichtung mehrerer Prüfungsausschüsse eines Landes, ihre Bewertungsmaßstäbe vor Abschluss des Überdenkungsverfahrens untereinander "abzustimmen" oder sogar zu vereinheitlichen, besteht dabei, anders als das FG offenbar meint, nicht; kein Prüfer ist von Rechts wegen gehalten, sich an den Anforderungen bestimmter anderer Prüfer oder einem statistisch ermittelten "Durchschnitt" statt an seinem fachlich fundierten Urteil über die Anforderungen des Berufes des Steuerberaters zu orientieren (vgl. BVerwG-Entscheidungen vom 6. November 1987 7 B 198.87, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 245; in Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, und vom 10. Oktober 1994 6 B 73.94, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 sowie das Senatsurteil in BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573).
  • BFH, 25.06.1963 - VII 18/62
    Auszug aus BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99
    Wie der erkennende Senat seit seinen Urteilen vom 25. Juni 1963 VII 18/62 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375), vom 4. Februar 1964 VII 35/63 (HFR 1964, 467) und in BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417 wiederholt, zuletzt in seinem Urteil in BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573, entschieden hat, ist zwar das Urteil der Prüfer über den Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben einer --wenn auch eingeschränkten-- gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
  • BFH, 04.02.1964 - VII 35/63
    Auszug aus BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99
    Wie der erkennende Senat seit seinen Urteilen vom 25. Juni 1963 VII 18/62 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1963, 375), vom 4. Februar 1964 VII 35/63 (HFR 1964, 467) und in BFHE 127, 290, BStBl II 1979, 417 wiederholt, zuletzt in seinem Urteil in BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573, entschieden hat, ist zwar das Urteil der Prüfer über den Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben einer --wenn auch eingeschränkten-- gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

  • BVerwG, 30.06.1994 - 6 C 4.93

    Notwendigkeit eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei Einwendungen gegen

  • BFH, 11.11.1997 - VII R 66/97

    Dauer einer mündlichen Seminarprüfung

  • BFH, 09.03.1999 - VII S 14/98

    Revisionsverfahren, neue Tatsachen; Steuerberaterprüfung - Kontrolle von

  • BFH, 10.08.1993 - VII B 68/93

    Aussetzung eines Klageverfahrens über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung

  • BFH, 21.10.1999 - VII B 197/99

    Vollstreckung gegen die öffentliche Hand

  • BFH, 30.06.1995 - VII B 175/94

    Aussetzung des Klageverfahrens zur Durchführung eines vorgreiflichen

  • BVerwG, 10.07.1998 - 6 B 63.98

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Überprüfung von

  • FG Hamburg, 28.12.1995 - V 16/94

    Inhalt und Umfang der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle einer angefochtenen

  • FG Bremen, 03.11.2022 - 2 K 12/21

    Gerichtliche Überprüfung einer Prüfungsentscheidungen betreffend das Bestehen der

    Im Zusammenhang mit einer Prüfungsentscheidung darf demnach ein Verpflichtungsausspruch (in der Form des Bescheidungsausspruchs) nur ergehen, wenn feststeht, dass die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes, dass die Prüfung bestanden sei, rechtswidrig ist (BFH, Urteil vom 8. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

    Jedoch hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mehrfach entschieden, dass die Feststellung einer hohen Misserfolgsquote für sich genommen ungeeignet ist, einen überzogenen Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe oder eine Unangemessenheit der angewandten Bewertungsmaßstäbe zu begründen (BFH, Urteil vom 08. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

    Zudem schreiben weder das StBerG noch das Verfassungsrecht eine bestimmte Mindestbestehensquote bei der Steuerberaterprüfung vor; eine Orientierung der Bewertung an einer solchen Quote könnte sogar dem Zweck der Prüfung entgegenstehen (vgl. BFH, Urteil vom 8. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

    Es bleibt in diesem Fall aber Sache des Prüflings, anzugeben, welche Fragestellung er für unangemessen schwer hält oder welche Bewertungsentscheidung seiner Meinung nach auf einer Überspannung der Prüfungsanforderungen beruht, mit der Folge, dass die Grenzen des Bewertungsspielraums als überschritten anzusehen sind (BFH, Urteil vom 08. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

    Gerichte können nur darüber befinden, ob die äußersten Grenzen dieses Bewertungsspielraums überschritten worden sind (BFH, Urteil vom 8. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

    Das Gericht darf das Urteil der Prüfer:innen über den angemessenen Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe bzw. die angemessene Strenge der Maßstäbe bei der Bewertung ihrer Lösung demnach nur dann verwerfen, wenn dieses schlechterdings unverständlich erscheint, weil es die durchschnittlichen Anforderungen an einen angehenden Steuerberater erkennbar überspannt (BFH, Urteil vom 8. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

    Die Ermittlung der erreichten Gesamtpunktzahl führt dann anhand der Notentabelle grundsätzlich unproblematisch zur zu vergebenden Klausurnote (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 8. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

    Insbesondere gibt es keinen (verfahrensrechtlichen) Anspruch des Prüflings dahin, dass die Prüfer:innen ihre prüfungsspezifischen Erwägungen erschöpfend oder jedenfalls nachvollziehbar darlegen (BFH, Urteil vom 8. Februar 2000- VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ; Beschluss vom 19. April 2005 - VII B 200/04 -, Rn. 8, juris).

    Nachvollziehbare und substantiierte Einwendungen des Prüflings gegen die Prüfungsentscheidung sind zudem im Überdenkungsverfahren hinreichend zu würdigen, was auch eine entsprechende Begründung der Überdenkungsentscheidung erforderlich macht (BFH, Beschluss vom 08. Juli 2014 - VII B 158/13 -, BFH/NV 2014, 1777 ; Urteil vom 8. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

    Soweit Einwendungen des Prüflings pauschal bleiben, kann hingegen lediglich eine pauschale Stellungnahme des Prüfungsausschusses erwartet werden (BFH, Urteil vom 08. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

    Das durchgeführte Überdenkungsverfahren dient im Übrigen gerade der (erneuten) Ausübung des allein den Prüfer:innen zustehenden Bewertungsvorrechtes (BFH, Urteil vom 8. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

    Die gerichtliche Aufhebung einer Prüfungsentscheidung und das Ergehen eines Verpflichtungsausspruchs zur Neubescheidung darf demgegenüber nach § 101 Satz 1 FGO nur erfolgen, wenn feststeht, dass die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsaktes (hier: des Ausspruchs, die Prüfung sei bestanden) rechtswidrig ist (s.o. unter II.; BFH, Urteil vom 8. Februar 2000 - VII R 52/99 -, BFH/NV 2000, 755 ).

  • BFH, 11.07.2023 - VII R 10/20

    Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der schriftlichen

    Einerseits haben weder die Musterlösung noch die Punktetabelle eine rechtsverbindliche Wirkung, andererseits sind sie lediglich dazu bestimmt, dem Prüfer eine erleichterte Gewichtung der einzelnen Teile der Prüfungsleistung zu ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 08.02.2000 - VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755, unter II.2.e; Senatsbeschluss vom 08.07.2014 - VII B 158/13, Rz 8).
  • BFH, 19.04.2005 - VII B 199/04

    Steuerberaterprüfung; Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten

    Die Ermittlung der Gesamtnote muss in der Regel in einem zweiten Schritt geschehen, in dem die einzeln bewerteten Teilleistungen zu einer Gesamtnote für die betreffende Klausur zusammengefasst werden (vgl. Senatsurteile vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573; vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93; vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755, 758).

    Auch kann es nicht als fehlerhaft angesehen werden, dass die Prüfer bei der Gesamtwürdigung der Prüfungsarbeiten davon ausgegangen sind, dass bei einer Wertungspunkte-Anzahl von 30-39 die Note 5, 0 (Aufsichtsarbeit Buchführung/ Bilanzwesen) bzw. von 33-41 die Note 4, 5 (Aufsichtsarbeit Ertragsteuern) zu vergeben war, denn die Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten bei einzelnen Aufgaben sowie ihrer Bedeutung für die Fähigkeit, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß ausüben zu können, und die Bewertung der Darstellung durch den Prüfling hinsichtlich Systematik, Folgerichtigkeit und Prägnanz erfolgt bereits bei der Bepunktung der einzelnen Teilleistungen (vgl. insoweit Senatsurteil in BFH/NV 2000, 755, 759).

    Vielmehr ist es bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es keinen verfahrensrechtlichen Anspruch des Prüflings gibt, dass die Prüfer ihre prüfungsspezifischen Erwägungen erschöpfend oder jedenfalls nachvollziehbar darlegen (Senatsurteil in BFH/NV 2000, 755, 757).

  • BFH, 19.04.2005 - VII B 200/04

    Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten

    Die Ermittlung der Gesamtnote muss in der Regel in einem zweiten Schritt geschehen, in dem die einzeln bewerteten Teilleistungen zu einer Gesamtnote für die betreffende Klausur zusammengefasst werden (vgl. Senatsurteile vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573; vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93; vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755, 758).

    Auch kann es nicht als fehlerhaft angesehen werden, dass die Prüfer bei der Gesamtwürdigung der Prüfungsarbeiten davon ausgegangen sind, dass bei einer Wertungspunkte-Anzahl von 40-49 die Note 4, 5 (Aufsichtsarbeit Buchführung/ Bilanzwesen) bzw. von 25-32 die Note 5, 0 (Aufsichtsarbeit Ertragsteuern) zu vergeben war, denn die Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten bei einzelnen Aufgaben sowie ihrer Bedeutung für die Fähigkeit, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß ausüben zu können, und die Bewertung der Darstellung durch den Prüfling hinsichtlich Systematik, Folgerichtigkeit und Prägnanz erfolgt bereits bei der Bepunktung der einzelnen Teilleistungen (vgl. insoweit Senatsurteil in BFH/NV 2000, 755, 759).

    Vielmehr ist es bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es keinen verfahrensrechtlichen Anspruch des Prüflings gibt, dass die Prüfer ihre prüfungsspezifischen Erwägungen erschöpfend oder jedenfalls nachvollziehbar darlegen (Senatsurteil in BFH/NV 2000, 755, 757).

  • FG Saarland, 08.03.2012 - 1 K 1103/10

    Beurteilungsspielraum bei der Steuerberaterprüfung

    Hingegen ist den Korrektoren ein so genannter Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen (BFH vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755; vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BStBl II 1999, 573 m.w.N.).

    Hintergrund dieser eingeschränkten Prüfungsmöglichkeit ist der Umstand, dass an einer Prüfungsaufgabe zahlreiche Bewerber teilnehmen und deshalb die komplexen prüfungsspezifischen Bewertungen in einem Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden gerichtlichen Streitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen (BVerfG vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34; BVerwG vom 21. Oktober 1993 6 C 12/92, juris; BFH vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755; vom 9. März 1999 VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133).

    Das Punktesystem soll es dem Prüfer ermöglichen, der unterschiedlichen Qualität der Bearbeitung von Teilleistungen Rechnung zu tragen und durch einen einfachen Rechenvorgang seinem diesbezüglichen Urteil den gebührenden Einfluss auf die Note für die gesamte Klausur zu verschaffen (BFH vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755).

  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2012 - 2 K 1000/09
    Denn ungeachtet der ohnehin fehlenden Rechtsverbindlichkeit von Musterlösung und Punktetabelle soll dieses Verfahren bei sachgemäßer Handhabung lediglich dazu dienen, dem Prüfer die Gewichtung einzelner Teile der Prüfungsleistung zu erleichtern (vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755).

    Für diesen wird den Prüfern von der Rechtsprechung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, weil die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden komplexen prüfungsspezifischen Bewertungen im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden gerichtlichen Streitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen (vgl. u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG-Urteile vom 21. Oktober 1993 6 C 12.92, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, und vom 16. März 1994 6 C 5.93, a.a.O., Nr. 329; BFH-Beschluss vom 9. März 1999 VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133; BFH-Urteil vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755 mit Nachw.).

    Kein Prüfer ist von Rechts wegen gehalten, sich an den Anforderungen bestimmter anderer Prüfer oder einem statistisch ermittelten "Durchschnitt" statt an seinem fachlich fundierten Urteil über die Anforderungen des Berufes des Steuerberaters zu orientieren (vgl. BVerwG-Entscheidungen vom 6. November 1987 7 B 198.87, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 245; in Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 320, und vom 10. Oktober 1994 6 B 73.94, Buchholz, a.a.O., 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 sowie BFH-Urteile vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755 und vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502).

  • BFH, 28.11.2002 - VII R 27/02

    Verfahren nach Einwendungen gegen Steuerberaterprüfung

    Der eben dargestellte Grundsatz, dass die Überprüfung der einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegenden Bewertung der vom Prüfling erbrachten Leistungen in einer dem Gebot der Chancengleichheit entsprechenden Weise nur durch die ursprünglichen Prüfer, nicht durch Dritte erfolgen kann und deshalb grundsätzlich durch jene zu erfolgen hat, gilt auch dann, wenn das Gericht die Prüfungsentscheidung --wie im Streitfall-- wegen der von ihm festgestellten Rechtswidrigkeit der ihr zugrunde liegenden Bewertung aufgehoben hat (zur Aufhebung einer Prüfungsentscheidung trotz Möglichkeit der verwaltungsinternen Abhilfe vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755).
  • BFH, 06.03.2001 - VII R 38/00

    Mindestnote bei Steuerberaterprüfung

    Es ist nämlich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats Aufgabe der Prüfer bzw. der Prüfungsausschüsse, im Rahmen ihres (gerichtlicher Kontrolle freilich zugänglichen) prüfungsspezifischen Beurteilungsvorrechts die Bewertungsmaßstäbe unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe festzulegen und im Einzelfall die Bewertung der Prüfungsleistung des Kandidaten vorzunehmen, ohne dass sich aus statistischen Betrachtungen über die Misserfolgsquote insoweit brauchbare Kontrollmaßstäbe gewinnen ließen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755).
  • FG München, 24.03.2021 - 4 K 264/18

    Unbeachtlichkeit von Fehlern im Überdenkungsverfahren

    Insbesondere verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit nicht, dass der Schwierigkeitsgrad einer Prüfung tatsächlich stets der gleiche ist oder dass stets eine in etwa gleiche Misserfolgsquote erzielt wird (so bereits BFH-Urteil vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755).
  • FG Hamburg, 31.08.2005 - V 2/04

    Steuerberaterprüfung: Zum Vorliegen überspannter Prüfungsanforderungen

    Für möglich gehalten wird ein solches "Umschlagen", wenn sich entweder die Prüfungsbehörde weigert, ein erforderliches verwaltungsinternes Überdenkensverfahren überhaupt durchzuführen, oder sie ein solches Verfahren zwar durchgeführt hat, dabei jedoch den rechtlichen Anforderungen an ein solches Verfahren nicht gerecht geworden ist und nicht damit zu rechnen ist, dass die Mängel des Verfahrens noch beseitigt werden (BFH, Urteil vom 08.02.2000, VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755 ).

    Es ist vielmehr Aufgabe der Prüfer bzw. der Prüfungsausschüsse, im Rahmen ihres prüfungsspezifischen Beurteilungsvorrechts die Bewertungsmaßstäbe unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe festzulegen und im Einzelfall die Bewertung der Prüfungsleistung des Kandidaten vorzunehmen, ohne dass sich aus statistischen Betrachtungen über die Misserfolgsquote insoweit brauchbare Kontrollmaßstäbe gewinnen ließen (vgl. BFH, Urteile vom 08.02.2000, VII R 52/99, a. a. O.; vom 06.03.2001, VII R 38/00, BFHE 195, 83 , BStBl II 2001, 370 ).

  • FG Hamburg, 24.04.2003 - V 11/02

    Steuerberaterprüfung: Prüfungsgebühr und Anfechtung der Prüfungsentscheidung

  • FG Hessen, 23.05.2005 - 13 K 346/04

    Anfechtung der Steuerberaterprüfung wegen hoher Misserfolgsquote -

  • FG Niedersachsen, 15.06.2021 - 6 K 67/18

    Bewertung der Steuerberaterprüfung eines Prüflings durch Notenvergabe

  • BFH, 08.07.2014 - VII B 158/13

    Steuerberaterprüfung: Prüfungsschema und Überdenkungsverfahren, Verletzung des

  • FG Köln, 07.12.2011 - 2 K 1434/09

    Verfahrens- und Ermessensfehler

  • FG München, 04.07.2012 - 4 K 688/11

    Steuerberatungsrecht: Teilnahme von Gasthörern an der mündlichen

  • FG München, 18.04.2012 - 4 K 309/09

    Überprüfung einer Steuerberaterprüfung

  • FG München, 07.12.2011 - 4 K 1146/09

    Steuerberaterprüfung: Bewertung der Aufsichtsarbeit - Überdenkungsverfahren

  • FG Baden-Württemberg, 13.12.2006 - 2 K 193/04

    Voraussetzungen für die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung bei der

  • FG Münster, 06.12.2017 - 7 K 2451/16

    Berufsrecht der Steuerberater - Rücknahme eines Bescheids über das Nichtbestehen

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 2044/04

    Behaupteter Verstoß des Steuerberaterprüfungsverfahrens gegen Grundsatz der

  • VG Göttingen, 05.09.2002 - 1 A 1088/00

    Nichtbestehen eines Wirtschaftsprüferexamens; Anspruch auf Neubewertung einer

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.11.2000 - 1 K 85/99

    Überprüfung einer mit einer Gesamtnote von 4,17 nicht bestandenen

  • VG Lüneburg, 05.04.2018 - 6 A 428/17

    Arithmetisches Mittel; Einigung; Mittelwert; Notenabweichung; reformatio in

  • FG München, 07.12.2011 - 4 K 428/11

    Korrektorenbesprechungen verletzen nicht den Grundsatz der Chancengleichheit

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